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Informationen und Hinweise rund um unsere Praxis 

24/7 Online-Termin-Buchung
für Privatversicherte und Selbstzahler

Völlig Unabhängig von Sprechzeiten können Termine bei uns auch online über ClickDoc gebucht werden. Hierfür ist es lediglich erforderlich, dass Sie sich einmalig bei ClickDoc registrieren.  Bitte beachten Sie, dass die Möglichkeit der Onlinebuchung derzeit nur Privatversicherten und Selbstzahlern zur Verfügung steht. ​

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Informationen zur elektronischen Patientenakte und Hinweise zum Widerspruch

Die elektronische Patientenakte - kurz ePA - wurde bereits 2021 stufenweise eingeführt und seitdem für Versicherte zur optionalen Einrichtung auf Anfrage bei den Krankenkassen von diesen bereitgestellt. Ab 15. Januar 2025 wird die ePA nun von den Krankenkassen automatisch für jeden Versicherten auf der elektronischen Gesundheitskarte eingerichtet und bei jedem Arztbesuch, Zahnarztbesuch wie auch bei Klinikaufenthalten von den jeweiligen Behandlern mit Daten (Untersuchungs-  Labor- und Behandlungs-befunden) eingespeist. Somit besitzt dann jeder eine digitale Krankenakte, deren Datenvolumen mit jedem Arztbesuch anwächst. Mehr dazu  erfahren Sie u.a. HIER wie auch im neben stehenden Erklärvideo. Informationsmaterial zur ePA liegt für Sie auch bei uns in der Praxis zur Mitnahme aus.

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Einspeisungs- und Informationspflicht für Behandler

Als Ärzte sind wir zur Einspeisung Ihrer Befunddaten in die ePA bei jeder Behandlung gesetzlich verpflichtet - außer Sie widersprechen der Einspeisung. Auch müssen wir Sie zu den von uns eingespeisten Daten und Dokumenten in ihre ePA informieren. Gleichzeitig sind wir verpflichtet, auf Ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.

 

Widerspruchsrecht

Trotz automatischer Einrichtung soll die Nutzung der ePA keinen Zwang für Versicherte darstellen. Sie haben daher grundsätzlich das Recht zu widersprechen. Das Widerspruchsrecht bezieht sich dabei auf die ePA in Gänze oder aber auf die Speicherung und Weitergabe  in ihr bereits eingespeister oder noch einzuspeisender Daten. Widersprüche müssen nicht begründet werden Hier reicht es, wenn Sie sich auf Ihr Widerspruchsrecht berufen.

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Unterschiede beim Widerspruch beachten

Wenn Sie der ePA in Gänze widersprechen möchten, müssen Sie den Widerspruch an Ihre Krankenkasse richten. Dafür sind wir als Praxis nicht zuständig. Die meisten Krankenassen bieten bereits entsprechende Widerspruchsformulare auf ihren Internetseiten an.

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Wir können und dürfen nur Widersprüche entgegen-nehmen, die sich auf die Dateneinspeisung im Rahmen Ihrer Behandlung bei uns beziehen.  Wenn Sie also keine Dateneinspeisung durch uns wünschen,  teilen Sie uns das bitte mit. Ihr Widerspruch wird in dem Fall von uns in Ihrer ePA mit Datum protokolliert und fortan auch keine Einspeisung in die ePA vorgenommen. Sofern Sie der ePA bereits in Gänze widersprochen haben oder dies vorsehen, kann keine Dateneinspeisung  erfolgen, da die Krankenkasse Ihre ePA ohnehin löscht oder gar nicht erst anlegt.

 

Und Keine Sorge: Auch im Falle eines  Widerspruchs erfolgt selbstverständlich weiterhin die Behandlungs-dokumentation in unserem praxisinternen System, so dass keine behandlungsrelevanten Informationen zur Ihrer Person verloren gehen können.

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Aufhebung des  Widerspruchs​ jederzeit möglich

Sie können Ihren Widerspruch zur Einspeisung der Behandlungsdaten bei uns jederzeit auch wieder aufheben. Im Falle einer Aufhebung würden wir Ihre Behandlungsdaten dann fortan bei jeder Behandlung in Ihre  ePA einspeisen, sofern Sie der ePA zuvor nicht in Gänze widersprochen haben. Sollten Sie der ePA in Gänze widersprochen haben, müssen Sie sich zunächst wieder an Ihre Krankenkasse wenden, die für Sie dann erst eine neue ePA einrichten muss. Auch die Aufhebung einer widersprochenen ePA ist jederzeit möglich. Eine nachträgliche Einspeisung von Behandlungsdaten in die ePA, welche sich auf die Zeiten Ihres zuvor eingelegten Widerspruchs beziehen, erfolgt allerdings nicht.

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Zusammenfassung:

Praxispflichten und Praxisbefugnisse

  1. Wir müssen Behandlungsdaten in Ihre ePA einspeisen- sofern Sie der Einspeisung nicht widersprochen haben.

  2. Wir müssen sie über von uns eingespeiste Daten in Ihre ePA informieren.

  3. Wir müssen Sie auf Ihr Widerspruchsrecht hinweisen.

  4. Wir dürfen nur Widersprüche zur Dateneinspeisung entgegennehmen und wieder aufheben, die sich auf Ihre Behandlung  bei uns in der Praxis beziehen. 

  5. Wir können und dürfen Ihre ePA weder löschen noch nach einem Widerspruch eine neue ePA für Sie einrichten. Dafür ist Ihre Krankenkasse zuständig.

  6. Wir können auch keine Zugriffsrechte und Inhalte für Sie in der ePA verwalten. Dafür sind Sie selbst verantwortlich oder eine von Ihnen zur Verwaltung Ihrer ePA  bevollmächtigte Person.​

 

Die ePA und der Datenschutz - ein Sicherheitsrisiko?

Aus datenschutzrechtlicher Sicht wird der ePA nach wie vor von Kritikern ein Sicherheitsrisiko attestiert. IT Experten warnen vor unzureichendem Schutz gegen Hackerangriffe und Datendiebstahl.

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Wir empfehlen: Bleiben Sie informiert!

Aus med. Sicht sehen wir durchaus großen Nutzen in der ePA für Patienten und Behandler. Wir sind jedoch Mediziner und keine IT Experten. Daher können wir ein etwaig bestehendes Datensicherheitsrisiko nicht beurteilen und Ihnen dahingehend weder zur Nutzung der ePA raten noch davon abraten.

Letztlich ist es Ihre persönliche Entscheidung, die Sie in jedem Fall  informiert treffen sollten. Eine informierte Entscheidung setzt  - wie auch bei jeder Behandlungsentscheidung  - das Wissen um Nutzen und Risiken, um Für und Wider voraus. Daher empfiehlt es sich,  sich auch mit kritischen Stimmen zur ePA auseinanderzusetzen sowie aktuelle Meldungen in den Nachrichten zu verfolgen. Ob und inwieweit sich die ePA bewährt und wie fehleranfällig diese sein wird, wissen auch wir nicht und bleibt für alle abzuwarten.

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Erklärvideo zur ePA von Gematik.

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ePA
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